Ein Essay von Sarah Victoria Heinrich
„An der Oberfläche findet sich die urbane Zelebrierung der ästhetischen Zeichen und Symbole, in der Tiefenstruktur hingegen jener Kapitalismus, der sich in der Postmoderne der Dimension symbolischer Waren bedient, der tatsächlich aber eine massive stadträumliche Segregation unterschiedlicher Klassen fördert.“ (Reckwitz 2009:01)
Die spätmoderne Stadt inszeniert sich zunehmend als kultureller Raum von Kreativität, Konsum und symbolischer Bedeutung. Gleichzeitig verschärfen sich in ihr soziale Konflikte durch Gentrifizierung, Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte, sozialer Homogenisierung, und eben jener Hochskalierung urbaner Attraktivität, welche dem künstlerischen Individuum des Postfordismus erst dazu bewogen haben, die Stadt zu seiner Heimat zu wählen.
Paradigmatisch hierfür: Die Debatte um die Wohnraumproblematik. – Nur scheint diese wohl eher einer Paradoxie zu gleichen:
Denn das Streben metropolitaner Selbstinszenierung erzeugt eben jene sozialen Konflikte, die ihre eigene urbane Attraktivität erst hervorbringt. In ihrem Streben nach ästhetischer Selbstinszenierung gerät die sich selbst inszenierende Stadt zunehmend in Spannung zur Stadt als sozialem Lebensraum.
Stadtforschung ist Gesellschaftsanalyse
Andreas Reckwitz erläutert – wenn er von dem Phänomen der „Selbstkulturalisierung der Stadt“ spricht – das Selbstverständnis postmoderner Städte, indem diese sich längst nicht mehr als Räume industrieller Produktion und administrativer Stützpunkte identifizieren, sondern vielmehr ihre Eigenwahrnehmung und Bewertung auf ein facettenreichen Kulturangebot, pulsierender Kreativität, endlosen Symbolproduktion und erlebnisorientierte Konsumererlebnisse stützen (Ebd.).
Hierdurch entwickeln sich Städte selbst zu einem zentralen kulturellen Deutungsmuster.
Sie präsentieren sich als kreative Milieus, Architektur, Stadtplanung und Stadtmarketing reinszenieren diese – ja fast schon semantische – Logiken, sodass urbane Räume ästhetisch gestaltet, kulturelle Veranstaltungen zu Instrumenten der Standortpolitik benutzt, und städtische Identität zunehmend über symbolische Narrative konstruiert werden: „Die Stadt etabliert sich als Raum der Produktion, Zirkulation und Rezeption von Bedeutung, Symbolen und Zeichen“(Reckwitz, 2009:17).
Historisch betrachtet stellt dies einen tiefgreifenden Wandel dar. Während die bürgerliche Stadt des 18. und 19. Jahrhunderts noch als Zentrum von Handel, politischer Öffentlichkeit und kultureller Repräsentation fungierte, entstand im 20. Jahrhundert die funktionale Industriestadt. Geprägt durch industrielle Produktion, die räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten und Freizeit sowie durch eine technokratische Planung urbaner Räume (Wietschorke 2010:200).
Mit dem Übergang zur spätmodernen Gesellschaft verschiebt sich dieses Modell dahingehend grundlegend, dass Urbanität weniger durch industrielle Produktionsformen als vielmehr durch kulturelle Praktiken, Konsumlandschaften und ästhetische Inszenierungen definiert wird (Reckwitz 2009:17).
Durch wohnungspolitische Instrumente, wie – auf bundesrechtlicher Ebene eingeführte Normierungen – der Mietpreisbremse nach §556d BGB, der Genehmigungsfiktion oder dem Bau-Turbo nach §246e BauGB versuchte der Gesetzgeber diese Widersprüchlichkeit zu regulieren. Doch mit Glück?
Kommunalrechtlicher Dissens und die Effektivität bundesrechtlicher Regulierungen
Die politischen Brisanz der Wohnraumfrage in deutschen Metropolen zeigt, dass Stadtbürger Lokalpolitiker in Verantwortung nehmen, während kommunale Amtsinhaber mit einem Fingerzeig auf die „strukturelle Ebene drüber“ verweisen – gemeint sind damit die zentralen Steuerungsinstrumente zur Regulierung des Wohnungsmarktes des Bundes.
Während die vom Bund eingeführten Maßnahmen darauf abzielen, Wohnungsbau zu beschleunigen und Mietsteigerungen zu begrenzen, bleibt indes umstritten, inwieweit diese tatsächlich geeignet sind, um die strukturellen Ursachen urbaner Wohnraumknappheit zu adressieren.
Der sogenannte „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB stellt eine befristete Sonderregelung des Bauplanungsrechts dar. Gemeinden erhalten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den regulären Vorgaben des Baugesetzbuches abzuweichen und Wohnungsbauvorhaben auch ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zu genehmigen. Wohnungen können so beispielsweise in Gewerbegebieten entstehen, Nachverdichtungen erleichtert und höhere Bebauungen zugelassen werden.
In der städtebaulichen und planungsrechtlichen Diskussion der Bau-Turbo jedoch ambivalent bewertet:
Der Wohnungsbau werde zwar erleichtert, jedoch seien keine konkreten Regulierungen für die notwendige Infrastruktur getroffen. Auch europarechtliche Anforderungen, insbesondere im Bereich des Umweltrechts, könnten unter dem Druck beschleunigter Verfahren an Bedeutung verlieren.
In einem ähnlichen politischen Spannungsverhältnis bewegt sich die sog. Genehmigungsfiktion. Diese sieht vor, dass eine Zustimmung der Gemeinde als erteilt gilt, wenn innerhalb bestimmter Fristen – in der Regel drei Monate – keine Entscheidung über ein Bauvorhaben getroffen wird.
Während dieses Instrument auf eine Reduzierung bürokratischer Verzögerungen abzielt, verweisen Kritiker zugleich auf die Belastung kommunaler Verwaltungen (Schröer/Sunnus 2025:1977).
Zeitdruck und begrenzte personelle Ressourcen könnten zudem dazu führen, dass Entscheidungen entweder vorschnell getroffen oder Anträge vorsorglich abgelehnt werden – dies dann mit entsprechenden Konsequenzen für die Rechtssicherheit, denn: „Eine
[beschleunigte] solche Vorgehensweise würde absehbar zu einer diffusen Ad-hoc-Genehmigungspraxis führen.“ (Ebd.).
Auch die sog. Mietpreisbremse nach §556d BGB, verfolgt das Ziel, die Dynamik steigender Mieten durch die Rückkehr staatlicher Preisregulierung entgegenwirken. Meint, dass bei Neuvermietungen die Miete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Allerdings wird ihre Wirksamkeit durch zahlreiche Ausnahmen relativiert: Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind von der Regelung ausgenommen, während bestimmte Wohnungsbestände gar nicht erst in die Berechnung der Vergleichsmiete einfließen. Ferner werden nicht alle Wohnungen – insbesondere öffentlich geförderte Bestände – einkalkuliert. Auch die Regulierung durch die sog. Kappungsgrenze wird zunehmend durch Ausnahmen – etwa für Neubauten oder umfassenden wie Modernisierungsarbeiten des Vermieters– regelmäßig umgangen (vgl. Börstinghaus 2018, S. 665).
Fazit
In deutschen Metropolregionen bleibt daher jene – anfangs angeführte – Paradoxie evident: Während sich einerseits Metropolstädte als Orte ökonomischer Dynamik inszenieren, steigende urbane Prosperität mit dem telos der Hochskalierung ihre Selbstinszenierung und urbanen Attraktivität einhergehen, stehen im Kontrast dazu die sozialen Realitäten vieler BewohnerInnen und ihre Frage nach bezahlbarem Wohnraum.
Vor diesem Hintergrund lässt sich wohl Reckwitz beipflichten: „an der Oberfläche findet sich die urbane Zelebrierung […] in der Tiefenstruktur jener Kapitalismus, […] der tatsächlich aber eine massive städteräumliche Segregation unterschiedlicher Klassen fördert“ (Reckwitz 2009: 01).
Eine Paradoxie eben, deren Antwort am Ende darüber entscheidet, wem die Stadt gehört und wer von der spätmodernen Urbanität des 21. Jahrhunderts profitiert.