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Von der Historizität juristischer Wahrheiten – Hegels Dialektik zwischen Kontinuität und Wandel 

Ein Essay von Sarah Victoria Heinrich

Es ist übrigens nicht schwer, zu sehen, daß unsre Zeit eine Zeit der Geburt und des Übergangs zu einer neuen Periode ist.
Der Geist hat mit der bisherigen Welt seines Daseins und Vorstellens gebrochen und steht im Begriffe, es in die Vergangenheit hinab zu versenken, und in der Arbeit seiner Umgestaltung.
Zwar ist er nie in Ruhe, sondern in immer fortschreitender Bewegung begriffen.“ (Hegel 1807).

Da sich das Recht – bei zunehmend näherer Betrachtung – weniger als statisches Normgefüge versteht, sondern vielmehr als in Historizität gebetteter Prozess, welche sich als reziprok affizierende Subjekt-Objekt-Dichotomien erfassen lässt, legt dieser Essay die Vermutung nahe, dass auch „juristische Wahrheiten“ – gesetzt den Fall, man vermag solche überhaupt anzunehmen – jenem von Hegel beschriebenen dialektischen Wandel epochaler Veränderungen unterliegen.

Denn obgleich sich die deutsche Rechtsprechung seinem Selbstverständnis nach auf Kontinuität, Beständigkeit und Rechtssicherheit beruft, scheinen die aus ihr hervorgegangen juristische Wahrheiten nicht völlig losgelöst außerhalb jener Zeit zu stehen, aus welcher sie hervorgehen.

Es erscheint daher möglich, dass sich die Rechtsprechung vielmehr als dynamische Genese verstanden werden muss, in der sich gesellschaftliches Selbstverständnis, normative Aporien sowie institutionelle Deutungsansprüche kontinuierlich reziprok affizieren.

Einheit der Gegensätze: Hegels Dialektik im Verhältnis von Gesellschaft und Rechtsprechung

In seinem Werk der Phänomenologie des Geistes referiert Hegel mit dem Begriff Geist – nach wohl vorherrschenden Rezeptionen – auf eine Art „Weltgeist“ (Hegel 1982: 5), welcher sich als „objektiver Geist“ in der Weltgeschichte verwirklicht und die Gesamtheit geschichtlicher Prozesse umfasst (Ebd.).

Betrachtet man hingegen den Weltgeist einer konkreten historischen Epoche, so offenbart sich dieser nur in einem punktuellen Ausschnitt dessen, was Hegel als einen „sich selbstvollbringenden Skeptizismus“ beschreibt. Das heute Vorhandene – Hegel bezieht sich primäre auf epistemische Erkenntnis – lässt sich daher nur als Resultat einer dialektischen Bewegung verstehen:

Das Erkennbare ist die Synthese aus der ihr wiederum zugrunde liegenden These und der sich dieser diametral entgegengesetzten Antithese. Die Synthese stellt also die dialektische Aufhebung jener Gegensätze dar, aus denen sie hervorgeht.

Das Vorhergegangene bleibt dabei die notwendige Bedingung der Möglichkeit dessen, was gegenwärtig als „wahre Erkenntnis“ und damit als verbindliches Wissen gilt.

Somit erweist sich Hegels Dialektik als Lehre von der Einheit der Gegensätze. Wahrheit ist in diesem Sinn nicht als statische Größe zu verstehen, sondern als historisch sich entfaltende Struktur. Darin klingt bereits der Gedanke des vorsokratischen Philosophen Heraklit an, der mit den Worten „πάντα ῥεῖ [panta rhei]“ – alles fließt – auf die beständige Bewegung des Seienden verweist.

Auch dem Wandel der Rechtsprechung deutscher Gerichtsbarkeiten wohnt spiegelbildlich eine gewisse Reziprozität – zwischen der Gesellschaft an sich und dem, was in ihr Recht ist – inne.

Recht als Ausdruck gesellschaftlicher Wirklichkeit

So wie normatives Recht gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten vorgibt, auslegt, mithin sanktioniert, ist es gleichwohl eben jene Gesellschaft selbst, die Ursprung eben jener normativ-rechtlich bindender Regelungen ist.

Recht erscheint daher nicht bloß als Instrument gesellschaftlicher Ordnung, sondern zugleich als Ausdruck einer gesellschaftlichen Wirklichkeit, aus der es hervorgeht und auf die es wiederum zurückwirkt.

Die Dynamik der Rechtsprechung unterliegt daher einer kontinuierlichen Transformation. Sie zeigt sich also insofern als Einheit von Gegensätzen, als dass normative Stabilität und gesellschaftlicher Wandel unauflöslich miteinander verschränkt sind. Aus juristischen Aporien entstehen sich in zyklischer Weise neue normative Annahmen, teilweise sogar ius cogens, also zwingendes Recht, die wiederum auf zukünftige Fälle Anwendung finden.

Die Fortentwicklung geltenden Rechts lässt sich daher weniger als radikaler Bruch zwischen alter und neuer Rechtsprechung verstehen, sondern vielmehr als dialektische Umformung, in der das Alte zur notwendigen Bedingung des Neuen wird und sich das Recht fortwährend an gesellschaftlicheVeränderungen, Phänomene und Dissense anpasst.

Die These, dass „juristische Wahrheiten“ dem von Hegel beschriebenen dialektischen Wandel epochaler Veränderungen unterliegen, erscheint damit durchaus plausibel. Das Recht bewahrt seine grundlegenden Strukturen gerade dadurch, dass es sie im Lichte neuer gesellschaftlicher Wirklichkeiten fortwährend neu bestimmt und sich selbst dabei zu brechen.

Dabei ist die hervorgehende Synthese die dialektische Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Gegensätze: Das Vorhergegangene, inzwischen juristisch „Unwahre“, erscheint zwar überholt, bleibt jedoch die notwendige Bedingung der Möglichkeit dessen, was heute als wahre Erkenntnis und damit als verbindliches Wissen im Recht gilt.

Zwischen Kontinuität und Wandel

Sogar 126 Jahre nach dem im Jahr 1900 Inkrafttreten des BGB als erste einheitliche Kodifikation des deutschen Privatrechts, erstarrt dieses nicht als Relikt im Zuge des epochalen Fortgangs, sondern vermag bis heute durch gegenwärtige Rechtsstreitigkeiten zu navigieren.

Die deutsche Gerichtsbarkeit bewegt sich folglich nicht zwischen Kontinuität und Wandel. Sie existiert gerade durch die Verschmelzung dieser zu einer dynamischen Einheit. Dabei ist die hervorgehende Synthese die dialektische Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Gegensätze und das Vorhergegangene bleibt jedoch die notwendige Bedingung der Möglichkeit dessen, was heute als wahre Erkenntnis und damit als verbindliches Wissen im Recht gilt.

Die eingangs aufgeworfene Frage, ob juristische Wahrheiten zeitlos bestehen oder dem Wandel der Geschichte unterliegen, lässt sich also anhand der Dialektik Hegels wohl am besten verstehen, gestaltet sich Hegels Theorie auch im Rahmen rechtsphilosophischer Fragestellungen als ein taugliches heuristisches Instrument zur Überwindung epochaler und epistemischer Inkommensurabilitäten:

Das Recht bewahrt seine grundlegenden Strukturen, seine Beständigkeit und Rechtssicherheit eben gerade dadurch, dass es sich selbst im Lichte neuer gesellschaftlicher Wirklichkeiten fortwährend auf dialektische Weise sich neu gebiert.